Satzung

Judo Club Frankenthal e. V.

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1 Der Verein führt den Namen "Judo Club Frankenthal e. V." und wird in der Satzung kurz "Verein" genannt. Er hat seinen Sitz in Frankenthal/Pfalz.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen am Rhein eingetragen.

1.2 Der Verein ist Mitglied im Sportbund Pfalz e. V.. Er strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Sportbundes Pfalz e. V. an, deren

Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein ist ferner Mitglied im Judo-Verband Pfalz e.V., im Ju-Jutsu-Verband Rheinland-Pfalz e. V. und

dem Südwestdeutschen Kendo Verband e. V.. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen der Verbände als verbindlich an.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der

Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sportes. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und

Leistungen in den Budo-Sportarten, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Der geschäftsführende Vorstand und der Ausschuss ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwendungen

erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand

ist zulässig. (§ 3 Nr. 26a EStG) Die Mitgliederversammlung kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannten

Vergütungen beschließen.

2.4 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in

ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken

des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

3.1 Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.

3.2 Der Verein besteht aus:

3.2.1 Ordentlichen Mitgliedern

3.2.2 Außerordentlichen Mitgliedern

3.2.3 Ehrenmitgliedern

3.3 Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

3.4 Außerordentliche Mitglieder sind passive und fördernde Mitglieder des Vereins.

3.5 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein fristgerechter Antrag zur Mitgliederversammlung kann von jedem Mitglied

gestellt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebzeiten ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung der Beiträge befreit.

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

4.1 Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende

Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen

Vertreter erforderlich.

4.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

4.2.1 Austritt

4.2.2 Ausschluss

4.2.3 Tod

4.3 Der Austritt muss der/dem Vorsitzenden oder der/dem Geschäftsführer/in gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein

Monat zum Halbjahresende. Stichtage sind hierbei der 31. Mai und der 30. November. Die Kündigung kann entweder postalisch oder per E-Mail

erfolgen.

4.4 Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

4.5 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines

ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen

Brief der/dem Vorsitzenden oder der/dem Geschäftsführer/in schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

 

5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

5.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der

Mitgliederversammlung zu verhalten.

5.3 Aufnahmegebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die

Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge und jeweils im Voraus fällig.

5.4 Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder

stunden.

§ 6 Maßregelungen

 

6.1 Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom geschäftsführenden Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

6.1.1 wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

6.1.2 wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrages trotz Mahnung

6.1.3 wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

6.1.4 wegen unehrenhafter Handlungen

6.2 Maßregelungen sind:

6.2.1 schriftlicher Verweis, welcher dem Mitglied per Einschreiben zugestellt werden muss.

6.2.2 befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins. Der zeitliche Rahmen des Verbotes wird vom

geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Das Verbot ist grundsätzlich auf ein Jahr nach Aussprache des Verbotes begrenzt. Sollte dies länger als ein

Jahr sein, ist hierfür ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der nächsten Mitgliederversammlung notwendig.

6.2.3 Ausschluss aus dem Verein

6.3 In den Fällen § 6.1 1,3,4 ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der

Verhandlung des geschäftsführenden Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich zu laden.

Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem/der Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der

Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach

Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des/der Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt

unberührt.

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

7.1 die Mitgliederversammlung

7.2 der geschäftsführende Vorstand

7.3 der Ausschuss

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

8.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

8.1.1 Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und der weiteren Ausschussmitglieder

8.1.2 Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen

8.1.3 Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes

8.1.4 Wahl der Kassenprüfer/innen

8.1.5 Wahl der weiteren Ausschussmitglieder

8.1.6 Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeiten

8.1.7 Genehmigung des Haushaltsplanes

8.1.8 Satzungsänderungen

8.1.9 Beschlussfassung über Anträge

8.1.10 Ernennung von Ehrenmitgliedern

8.1.11 Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung § 6.38.1.12 Auflösung des Vereins

8.2 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.

8.3 Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine

E-Mail Adresse beim geschäftsführenden Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Zusätzlich erfolgt die

Einladung per Aushang in der Trainingsstätte. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an

die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens

vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen

müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

8.4 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet

die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

8.5 Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.6 Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt

wird.

8.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es

erfordert, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

8.8 Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden oder der/dem Geschäftsführer/in

des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit

Zwei-Drittel-Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt.

Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

8.9 Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n oder einen Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen werden

Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinen Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

9.1 Mitglieder, ab 16 Jahren besitzen Stimm- und Wahlrecht.

9.2 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen unter 16 Jahren wird durch seinen gesetzlichen

Vertreter ausgeübt. Darüber hinaus gilt: eine Person eine Stimme.

9.3 Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder ab 18 Jahren.

9.4 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

 

10.1 Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

10.1.1 der/die Vorsitzende

10.1.2 der/die stellv. Vorsitzende als Geschäftsführer/in

10.1.3 der/die stellv. Vorsitzende im Bereich Sport als Sportwart/in

10.1.4 der/die stellv. Vorsitzende im Bereich Finanzen als Kassenwart/in

10.1.5 der/die stellv. Vorsitzende als Schriftführer/in

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

10.2 Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ordnet

und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen

erlassen.

10.3 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer geschäftsführender

Vorstand gewählt ist.

10.4 Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 2.000,00 € belasten, ist der geschäftsführende Vorstand befugt, bei

Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 5.000,00 € belasten, ist der Ausschuss befugt. Bei Beträgen über 5.000,00 € ist die Zustimmung

der Mitgliederversammlung erforderlich.

10.5 Von geschäftsführenden Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinen Beauftragten und dem

Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§ 11 Der Ausschuss

 

11.1 Der Ausschuss besteht aus

11.1.1 den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes nach §10.1.1 bis §10.1.5

11.1. 2 dem/der Abteilungsleiter/in Judo

11.1.3 dem/der Abteilungsleiter/in Ju-Jutsu

11.1.4 dem/der Abteilungsleiter/in Kendo

11.1.5 dem/der Jugendwart/in

11.1.6 dem/der stellv. Kassenwart/in

11.1.7 dem/der bei Bedarf möglichen Behindertenvertreter/in

11.1.8 dem/der Beauftragte für Presse und digitale Medien

11.1.9 den Beisitzern

11.2 Der Ausschuss wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Ausschuss

bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Ausschuss gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft

zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

11.3 Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des/der

Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in bestimmen.

11.4 Die Mitglieder des Ausschusses haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

11.5 Der geschäftsführende Vorstand kann für den Ausschuss eine Geschäftsordnung erstellen. Insbesondere sind in dieser Geschäftsordnung die

bedarfsgerechte Übernahme von Aufgaben geregelt.

11.6 Die Abteilungsleiter/innen sowie der/die Jugendwart/in werden in den jeweiligen Gremien gewählt und auf der Mitgliederversammlung bestätigt.

Sollte keine Wahl im jeweiligen Gremium stattgefunden haben, erfolgt eine Wahl auf der Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Kassenprüfer/innen

 

12.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem

Ausschuss angehören dürfen.

12.2 Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr

sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem geschäftsführenden Vorstand jeweils Bericht zu erstatten.

12.3 Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der

Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes bzw. der Kassenwartin.

 

§ 13 Auflösung

 

13.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einberufene Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen

Stimmberechtigten.

13.2 Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende im Bereich Finanzen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere

Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

13.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des

Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der Stadt Frankenthal/Pfalz zu, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des

Sportes als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am 04.12.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert, neugefasst und beschlossen.

Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Frankenthal, den 04.12.2022